ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Leistungen des Verkäufers sowie für alle Vereinbarungen mit ihm gelten die  nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Verkäufers nicht, es sei denn, sie werden für den Einzelfall  ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sowie im folgenden besondere Regelungen im Verhältnis zu Kaufleuten im Sinne des HGB getroffen sind, gelten diese auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und einem öffentlichen Sondervermögen.

1.2 Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich die „Allgemeinen  Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB) als Vertragsbestandteil.

1.3 Diese Bedingungen werden schon jetzt als Grundlage für spätere mündliche oder schriftliche Kauf- und Werkverträge vereinbart.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Bestellungen sind für den Käufer während der Dauer von 21 Tagen nach Eingang (Firmensitz) beim Verkäufer bindend. Sie gelten als angenommen, wenn der Verkäufer während dieser Zeit keine Ablehnung abgesandt hat.

2.4 Soweit Auftragsbestätigung  des Verkäufers von mündlich oder schriftlichen
Angeboten abweichen, gelten die Abweichungen als vom Käufer genehmigt, wenn er
nicht unverzüglich nach Eingang der Bestätigung widerspricht.

2.5 Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer bzw.  Mieteigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Haus- und Grundstück und in  seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, und oder im übrigen vom Eigentümer  bevollmächtigt zu sein. Erteilt der Käufer den Auftrag ohne Vertretungsvollmacht, so ist er  gegenüber dem Verkäufer schadensersatzpflichtig.

3. Lieferfristen und Abnahmeverpflichtung

3.1 Liefertermine sind nur annähernd zu verstehen. Lieferfristen beginnen erst mit dem Tag der Klärung aller technischen Details, bei vereinbarter Vorauskasse oder Anzahlung mit dem Eingang der Zahlung.

3.2 Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe und behördlichen Verfügungen, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, befreien den Verkäufe für die Dauer und den Umgang der dadurch erwachsenen Betriebs- und Versandstörungen von der Lieferverpflichtung.

3.3 Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.

3.4 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. Ist der Verzug vom Verkäufer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden, sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.

3.5 Teillieferungen sind auch ohne besondere Vereinbarungen zulässig. Ist  Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Verkäufer das Recht, 1 Monat nach der ersten Abrufmöglichkeit die Abnahme der gesamten abzurufenden Ware innerhalb einer 14 tägigen Frist, die mit dem  Datum des Aufforderungsschreibens beginnt zu verlangen.

3.6 Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, unbeschadet seines Rechts auf Erfüllung zu bestehen, berechtigt, stattdessen  Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Zoll, Fracht, Versicherung und Verpackung.

4.2 Soweit nach Vertragsabschluß die im Auftrag festgelegten Ca –Maße, Typen oder Glasarten usw. sich verändern, ist der Preis den neuen Gegebenheiten entsprechend der dann jeweils günstigen Preistabelle des Verkäufers zu berichtigen.

4.3 Kostenerhöhungen bei Montage
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit  mehr als 15 Prozent des  Auftragwertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. Abweichend von den v. g. Zahlungsbedingungen gelten die jeweils schriftlich vereinbarten Bedingungen.

5.2 Kommt bei gewährten Ratenzahlungen der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl von dem Vertrag zurückzutreten oder den gesamten Restbetrag zu fordern.

5.3 Beanstandungen können nur 10 Tage nach Empfang der Sendung berücksichtigt werden, bzw. 10 Tage nach Fertigstellung von Montagearbeiten. Sie  entbinden den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer.

5.4 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann   eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder per Überweisung, ohne Abzug, zu erfolgen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig  festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6.3 Wenn die Montagearbeit beim Eintreffen der Monteure nicht durchgeführt werden kann, obwohl dafür ein Termin vereinbart war, und der Käufer diesen Termin stillschweigend  bzw.  ohne  gegenteilige Rückäußerung akzeptiert hat, so ist der Käufer verpflichtet, die dem  Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten (An- und Abfahrt sowie Lohnausfall der Monteure) zu ersetzen.

6.4 Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers während der Auftrags abwicklung, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Wahl  Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu fordern. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Weitergehende Ansprüche werden hierdurch nicht  berührt.

6.5 Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Der Käufer gerät ohne besondere Annäherung in Zahlungsverzug bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles. Befindet sich der Käufer im Verzuge, so werden vom Verkäufer Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch der künftigen und bedingten, Eigentum des Verkäufers, bei Hergabe von Wechseln und Schecks zu deren Einlösung. Soweit eine wechsel- oder scheckmäßige Haftung des Verkäufers begründet wird, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Erledigung.

7.2 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die  gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie einzubauen und / oder zu veräußern. Diese Berechtigung des Käufers erlischt, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug  gerät. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignung sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat Zugriffe  Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

7.3 Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Eigentumsübergangs durch Einbau oder  Übereignung auf Dritte, tritt der Käufer zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen ihn  schon jetzt seine bestehenden und / oder künftigen vertragliche oder sonstigen Ansprüche  gegen den Dritten an den die Abtretung annehmenden Verkäufer ab.

7.4  Werden Vorbehaltsware zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren weiterveräußert, so gelten die Forderungen nur in Höhe des Wertes (Rechnungswertes) der dem Verkäufer gehörenden Waren als abgetreten.

7.5 Der Verkäufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in ordnungsgemäßem Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, die Abtretung  seinen Schuldnern anzuzeigen. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt, wenn dieser  dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Käufer eintritt oder bekannt wird.

8. Sonderbedingungen für Bau- und Montagearbeiten

Bau- und Montagearbeiten unterliegen hinsichtlich der Ausführung folgenden ergänzenden  Sonderbedingungen.

8.1 Maßnahmen durch den Auftraggeber werden vom Auftraggeber Pläne bereit gestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine   Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber   davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die  bis  dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.

8.2 Bei Beginn der Montage müssen alle notwendigen Vorarbeiten seitens des Käufers ordnungsgemäß ausgeführt und abgeschlossen sein, so das die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

8.3 Der Käufer hat kostenlos Beleuchtung, Wasser und Strom zu stellen.

8.4 Bei Gerüsthöhen ab 25m ist eine Gerüst / Statik, sowie ein Beton / Fundament o.ä. für  das  Gerüst  erforderlich. Die Kosten dafür hat der Käufer zu tragen.

8.5 Bei Bauteilen, die vom Käufer gewünscht bzw. gefordert werden, hat dieser für evt. Genehmigungen seitens der zuständigen Behörde Sorge und Kosten zu  tragen. Die  Montage in einem v. g. Fall geschieht grundsätzlich auf Gefahr des Käufers.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, den Monteuren des Verkäufers verdecktliegende Strom, Gas oder sonstige Versorgungsleitungen anzuzeigen, damit die Beschädigung dieser  Versorgungsleitungen durch die Monteure ausgeschlossen wird.

8.7 Nach Fertigstellung der Leistung bzw. der vereinbarten Teilleistungen ist diese durch den Käufer abzunehmen. Die Abnahme muss unmittelbar nach Aufforderung erfolgen.

8.8 Für alle geleisteten Arbeiten übernimmt der Verkäufer eine Garantiezeit gem. VOB.

8.9 Beiputz-, Stemm-, Abdichtungsarbeiten, Demontage und Montage von Regenfallrohren, Blitzableitern, Transparenten, Fensterläden usw. einschl. der damit verbundenen Änderungsarbeiten, sowie die  Demontage der Auswechsel-  Elemente sind  nicht im   Angebotspreis enthalten, sofern diese nicht im Angebot extra aufgeführt sind.

9. Gewährleistung und Schadensersatz

9.1 Unbedeutende Abweichungen in Farben und Maßen von den Modellzeichnungen, soweit dieselben branchenüblich sind, geben dem Käufer kein Recht auf Beanstandungen oder Anbringung von Mängelrügen. Gleiches gilt bei Abweichungen, die vom Holz naturgemäß auftreten oder unvermeidlich  sind. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.

9.2 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware  beanstandet werden, ferner ist der Verkäufer verpflichtet nach  seiner Wahl auszubessern, Ersatz zu liefern oder einen angemessenen Nachlass zu gewähren. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, wird der Mangel auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt oder ist im Falle der Ersatzlieferung die neu gelieferte Ware ebenfalls mangelhaft, hat der  Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

9.3 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

9.4 Für den Fall, das der Käufer vom Vertrag zurücktritt, ohne hierzu berechtigt zu sein,  schuldet der Käufer dem Verkäufer 30% der Gesamt- Auftragssumme als pauschalen Schadensersatz unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.

9.5 Technische Hinweise: Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist Lahnstein. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, ist als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Lieferfirma vereinbart. Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Rechtsgültigkeit

Sollte aus irgendeinem Grund diese Verkaufs- und Lieferbedingungen oder andere mit dem Hersteller getroffene Vereinbarungen teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht.

12. Schriftform

Alle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen.